Änderungsverfahren des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Städteregion Ruhr – Herstellung des Einvernehmens nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Fraktionsanfrage 13/1242 thematisiert die CDU-Fraktion die veränderten Anforderungen im Änderungsverfahren des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Städteregion Ruhr. Hintergrund ist die Notwendigkeit, nach einem Beschluss der Verbandsversammlung vom 6. Juli 2018 das Einvernehmen gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes NRW herzustellen.
Bisher konnten Änderungsverfahren des RFNP im Benehmen mit dem Regionalplan Ruhr durchgeführt werden. Durch die neue Rechtslage ist nun jedoch die Herstellung eines förmlichen Einvernehmens erforderlich. Dies hat zur Folge, dass bereits laufende Änderungsverfahren, bei denen zuvor ein Benehmen erzielt wurde, das Verfahren erneut durchlaufen müssen, um die erforderliche Zustimmung zu erlangen.
Die Fraktion bittet in ihrer Anfrage um Auskunft darüber, wie viele aktuelle Änderungsverfahren des RFNP von dieser Änderung betroffen sind und um welche spezifischen Verfahren es sich im Einzelnen handelt.
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