Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW) Artikel 7: Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr soll beschließen, dass das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalfinanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) für die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2012 bis 2017 Anwendung findet. Diese Regelung basiert auf Artikel 7 des genannten Gesetzes, welcher die Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse beschleunigen soll.
Nach dieser Vorschrift können die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2017 in ihrer von der Regionaldirektorin bestätigten Entwurfsfassung zusammen mit der Anzeige des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden, sofern diese vorab noch nicht angezeigt wurden. Die Gültigkeit dieser Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet. Für den Regionalverband Ruhr bedeutet dies, dass die Abschlüsse der Jahre 2012 bis 2017 ohne erneute Prüfung aufgestellt werden können, sofern sie zeitgleich mit dem geprüften Abschluss für 2018 vorgelegt werden.
Die Verwaltung plant, die Entwürfe für die Jahre 2015 bis 2017 bis September 2019 fertigzustellen. Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung sollen personelle Ressourcen für die zeitnahe Erstellung aktueller Jahresabschlüsse und Haushaltspläne zur Verfügung gestellt werden. Für die Umsetzung der Vorlage sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich, da hierfür bereits Rückstellungen gebildet wurden.
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