Geplante Änderung des § 19 Abs. 3 LPlG NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die Berichtsvorlage 13/1551 behandelt die geplante Änderung des § 19 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW). Nach der derzeitigen Regelung ist nach Ablauf der Beteiligungsfrist ein Erörterungstermin mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 ROG in der Regel vorgesehen. Ein Verzicht auf diesen Termin ist bislang nur zulässig, wenn alle Stellungnahmen vollständig berücksichtigt wurden oder die beteiligten Akteure auf den Termin verzichten.
Durch die geplante Änderung soll diese Regelung in eine Ermessensvorschrift umgewandelt werden. Dies ermöglicht es künftig, von der Durchführung eines Meinungsausgleichstermins auch unter anderen Bedingungen abzusehen, da die Stellungnahmen nach eigenem Ermessen erörtert werden können.
Die Regionalplanungsbehörde, welche das Erarbeitungsverfahren durchführt, wird im Rahmen des neuen Ermessensspielraums über die Durchführung eines Erörterungstermins entscheiden. Die Entscheidung basiert auf der Auswertung der Stellungnahmen und dem jeweiligen Verfahrensstand. Da die Verbandsversammlung gemäß § 9 Abs. 1 LPlG NRW für die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplans verantwortlich ist, beabsichtigt die Regionalplanungsbehörde, das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung der Verbandsversammlung zur bestätigenden Beschlussfassung vorzulegen.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 168 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 42609101728