Antrag auf Abberufung des Beigeordneten Martin Tönnes gem. § 16 Gesetz über den Regionalverband Ruhr i.V.m. § 71 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW sowie Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
✦ KI-Zusammenfassung
In der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr liegt ein Antrag auf Abberufung des Beigeordneten für den Bereich III (Planung) vor. Der Antrag, der am 11. Oktober 2019 von 78 stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung eingereicht wurde, sieht zudem die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung vor.
Die rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in Verbindung mit der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Für eine erfolgreiche Abberufung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung hat sich aufgrund eines Ausscheidens aus dem Rat der Stadt Hamm von 137 auf 136 verringert, da die Reserveliste der entsprechenden Fraktion erschöpft ist und somit keine Nachbesetzung erfolgen kann.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf das dokumentierte fehlende Vertrauen in die weitere Amtsausübung des Beigeordneten durch die Mehrheit der Mitglieder. Ohne dieses Vertrauen könne eine effektive Führung des Geschäftsbereichs sowie die Wahrnehmung der Aufgaben im Spannungsverhältnis zwischen Politik und Verwaltung nicht mehr gewährleistet werden. Finanzielle Auswirkungen oder ein zusätzlicher Bedarf an Haushaltsmitteln ergeben sich aus diesem Vorhaben nicht.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20191114130838
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