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Urteil des OVG Münster vom 03.05.2022 zur Änderung des LEP NRW, Ziele 9.2-2 und 9.2-3

14/0611 · Berichtsvorlage · 04.05.2022

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 3. Mai 2022 die Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) zu den Zielen 9.2-2 und 9.2-3 für unwirksam erklärt. Die Entscheidung folgt auf Normenkontrollanträge von Kreisen und Kommunaden gegen die Erhöhung des Versorgungszeitraums für Lockergesteine von 20 auf 25 Jahre sowie die Anhebung der Untergrenze für die Fortschreibung von Abgrabungsbereichen von 10 auf 15 Jahre. Das Gericht stellte fest, dass das Abwägungsgebot verletzt wurde, da abwägungsrelevante Belange nicht ausreichend ermittelt wurden.

In der Folge sind bei der Aufstellung von Regionalplänen wieder die Vorgaben des LEP 2017 maßgeblich, wonach ein Versorgungszeitraum von 20 Jahren und eine 10-jährige Untergrenze für die Fortschreibung zu beachten sind. Für den aktuellen Entwurf des Regionalplans Ruhr, der bisher auf einer Flächenkulisse für einen Zeitraum von 25 Jahren basierte, kann dies Anpassungen bei der Flächenkulisse für verschiedene Lockergesteine wie Kies, Sand oder Ton zur Folge haben, da das Sicherungserfordernis sinkt. Eine abschließende Beurteilung der räumlichen und quantitativen Auswirkungen ist erst nach Sichtung der schriftlichen Urteilsbegründung und Auswertung der Stellungnahmen aus der zweiten Beteiligungsphase möglich. Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich aus diesem Vorgang nicht.

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