Antwort auf die Anfrage der AfD-Fraktion zur Drucksache Nr. 14/0701 Zielabweichungsverfahren nach §6 Abs. 2 ROG i.V.m. §16 LPIG NRW vom Regionalplan für den Reg.bez. Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund, auf dem Gebiet der Stadt Werne,ehem. Zechengelände
14/0740-1 · Fraktionsanfrage Antwort · 08.09.2022 · Verbandsversammlung
▶ KI-Zusammenfassung
Die Regionalplanungsbehörde hat auf eine Anfrage der AfD-Fraktion zum Zielabweichungsverfahren im Bereich des ehemaligen Zechengeländes in Werne geantwortet. Die Stadt Werne hat ein Verfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben beantragt, um die regionalplanerischen Voraussetzungen mit ihrem Flächennutzungsplan in Einklang zu bringen. Das Projekt sieht eine Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Partnern wie der RWTH Aachen und der Hochschule Köln vor.
In der Antwort wird klargestellt, dass die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Solvenz des Investors oder der Investitionssummen nicht Teil der planerischen Entscheidung im Rahmen eines regionalen Zielabweichungsverfahrens ist. Zudem fallen für dieses Verfahren keine Verwaltungsgebühren an, anders als bei einem Raumordnungsverfahren.
Hinsichtlich der Wasserentnahme aus dem Uferfiltrat der Lippe teilte die untere Wasserbehörde des Kreises Unna mit, dass eine Entnahme von 110 Millionen Litern als äußerst geringfügig einzustufen sei. Die genaue Festlegung der Entnahmemengen sowie mögliche Maßnahmen zum Schutz der Artenvielfalt und zur Sicherung der Mindestwasserführung werden im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach dem Wasserhaushaltsgesetz vorgenommen. Hierbei können auch zeitliche Einschränkungen festgelegt werden, um die Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren.
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