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Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 16 LPlG NRW vom Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil - auf dem Gebiet der Stadt Werne, ehemaliges Zechengelände

14/0763 · Berichtsvorlage · 21.09.2022 · Verbandsversammlung

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KI-Zusammenfassung

Die Verbandsversammlung nimmt die Mitteilung der Verwaltung zum Zielabweichungsverfahren im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg zur Kenntnis. Gegenstand des Verfahrens ist ein Teilabschnitt im Oberbereich Dortmund, der das Gebiet der Stadt Werne auf einem ehemaligen Zechengelände umfasst. Dort ist die Ausweisung eines Sondergebietes „Wassersport und Forschungszentrum“ vorgesehen.

Nach Einschätzung der Verwaltung entspricht die Planung den Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW (Ziel 6.6-2). Dieser sieht vor, dass raumbedeutsame Erholungs-, Sport- und Tourismuseinrichtungen in der Regel an Siedlungsbereiche oder Gewerbe- und Industriegebiete anzusiedeln sind. Da das geplante Sondergebiet unmittelbar an ein bestehendes Gewerbegebiet grenzt bzw. darin liegt, ist eine Prüfung von Ausnahmevoraussetzungen, wie etwa die Anbindung an leistungsfähige Verkehrsträger, nicht erforderlich.

Die Verantwortung für die Umsetzung der Umwelt-, Sozial- und Zentrenverträglichkeit obliegt der kommunalen Bauleitplanung. Die Kommunen müssen in ihren Planungen darlegen, inwieweit sie die landesplanerischen Zielvorgaben berücksichtigen. Die Regionalplanungsbehörde wird dies im Rahmen des landesplanerischen Anpassungsverfahrens prüfen. Für den Haushalt ergeben sich aus diesem Vorgang keine finanziellen Auswirkungen.

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