Aufstellungsbeschluss zur 90. Änderung des Regionalplanes GEP 99: Änderung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) mit Güterumschlaghafen in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie Änderung eines Schienenweges auf dem Gebiet der Stadt Duisburg (Alt-Homberg)
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr berät über die 90. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99). Die vorliegende Beschlussvorlage sieht vor, ein Gebiet in Duisburg-Alt-Homberg, das bisher für gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie einen Güterumschlaghafen ausgewiesen war, in einen Allgemeinen Siedlungsbereich umzuwandeln. Zudem ist eine Änderung eines Schienenweges auf dem Stadtgebiet von Duislag vorgesehen.
Hintergrund der Änderung ist ein Antrag der Stadt Duisburg, um die städtebauliche Umstrukturierung brachliegender Gewerbeflächen und ungenutzter Bahnflächen zu ermöglichen. Die Planung sieht vor, das Quartier am Rhein als gemischte Baufläche sowie als Wohn- und Grünfläche neu zu ordnen. Eine durchgeführte Vorprüfung ergab, dass die Änderung keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen zur Folge hat, weshalb kein Umweltbericht erstellt werden muss.
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss wird die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Aufstellungsverfahren einzuleiten. Die entsprechenden Entwürfe und Begründungen werden im Rahmen des Verfahrens für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können elektronisch in Duisburg sowie in Druckform beim Regionalverband Ruhr eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist besteht für die Öffentlichkeit und betroffene Stellen die Möglichkeit, Stellung zum Planentwurf sowie zur Begründung zu nehmen.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 177 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 52406100297
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20210719102005-0
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20210719102530-0
- Anlage 3 als PDF öffnen ↗ 20210719102101-0
- Anlage 4 als PDF öffnen ↗ 20210719102006-2