Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 KomHVO NRW Grundsätze über Art, Dauer und Umfang der Ermächtigungsübertragung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR) soll die Grundsätze über Art, Dauer und Umfang von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW beschließen. Diese Instrumente ermöglichen es, nicht in Anspruch genommene Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen zum Ende eines Haushaltsjahres in das Folgejahr zu übertragen, um die unterjährige Budgetverwaltung flexibler zu gestalten.
Die Beschlussvorlage sieht eine Änderung der bisherigen Regelungen vor. Künftig sind Ermächtigungsübertragungen nur noch zulässig, wenn eine Maßnahme bereits begonnen hat und der Auftrag für die Lieferung oder Leistung noch im abgelaufenen Haushaltsjahr erteilt wurde. Eine Ausnahme besteht bei geförderten Maßnahmen mit zweckgebundenen Erträgen. Zuvor war eine Übertragung auch ohne bestehende Auftragsbindung möglich.
Anlass für diese Neuerung ist das Ergebnis einer Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (gpaNRW). Die Prüfstelle stellte fest, dass der Anteil der Ermächtigungsübertragungen beim RVR mit rund 4,7 % höher liegt als bei den meisten kreisfreien Städten und über 75 % der mittleren kreisangehörigen Kommunen, deren Werte regelmäßig unter einem Prozent liegen. Aufgrund dieser Feststellung empfahl die gpaNRW eine restriktivere Formulierung der Grundsätze. Die Anpassung hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt.
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