Antwort zur Anfrage: Ausweisung von Abgrabungsbereichen und Flächen für die Windenergie im Regionalplan Ruhr
14/1132-1 · Fraktionsanfrage Antwort · 29.08.2023 · Verbandsausschuss
▶ KI-Zusammenfassung
Die Antwort auf eine Fraktionsanfrage erläutert die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Abgrabungsbereichen und Windenergieflächen im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr. Die Festlegung von Flächen für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze erfolgt auf Grundlage des bereits geltenden Ziels 9.2-1 des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW. Da es sich hierbei um eine bindende Vorgabe handelt, ist ein Verzicht im aktuellen Aufstellungsverfahren nicht möglich.
Im Gegensatz dazu befinden sich die Zielvorgaben für den Windenergieausbau derzeit in einem noch laufenden Änderungsverfahren des LEP NRW. Diese Ziele haben zum jetzigen Zeitpunkt nicht die gleiche Bindungswirkung wie bestehende Vorgaben und können im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, aber auch überwunden werden. Um das Aufstellungsverfahren des Regionalplans Ruhr zeitnah abzuschließen und Planungssicherheit für die Kommunen sowie die Träger der Fachplanung zu gewährleisten, wird der Plan zunächst ohne Windenergiebereiche fertiggestellt. Eine Umsetzung der Windenergieziele soll erst im Rahmen einer ersten Änderung des Regionalplans erfolgen, nachdem dieser Rechtskraft erlangt hat. Dies soll verhindern, dass durch spätere Änderungen am Landesentwicklungsplan eine erneute Auslegung des gesamten Planwerks erforderlich wird.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M
(Prompt-Version v1, ca. 165 Wörter).