Ersetzungsvorlage Feststellungsgeschluss: 1. Änderung des Regionalplans Ruhr (RP Ruhr) - Windenergie
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr beabsichtigt, die erste Änderung des Regionalplans Ruhr zur Windenergie festzulegen. Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2026, welches den Regionalplan Ruhr insgesamt für unwirksam erklärt hat. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Plan als Grundlage für die Begleitung kommunaler Planungen bestehen. Mit der vorliegenden Änderung sollen Windenergiebereiche planungsrechtlich gesichert werden, um eine ungesteuerte Entwicklung im Außenbereich zu vermeiden.
Die Planung sieht die Festlegung von 93 Windenergiebereichen mit einer Gesamtfläche von 2.256,58 Hektar als Vorranggebiete vor. Damit wird das regionale Teilflächenziel von mindestens 2.036 Hektar gemäß den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erfüllt. Die ausgewiesenen Flächen sind ohne Höhenbegrenzung und als Rotor-außerhalb-Flächen konzipiert, wobei 18 der Bereiche nicht als Beschleunigungsgebiete deklariert werden.
Die Verbandsversammlung hat die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen zur Kenntnis genommen und folgt den Erwiderungsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde. Die Regionalplanungsbehörde wird beauftragt, die Änderung der Landesplanungsbehörde anzuzeigen und in den Amtsblättern der zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster bekanntzumachen.
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