Antwort auf die Anfrage der AfD-Fraktion Auswirkungen des Wind-an-Land-Gesetzes auf das RP-Verfahren
14/0795-1 · Fraktionsanfrage Antwort · 22.11.2022 · Verbandsausschuss
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Die Regionalplanungsbehörde hat in einer Antwort auf eine Fraktionsanfrage der AfD dargelegt, wie das Wind-an-Land-Gesetz das laufende Verfahren zum Regionalplan Ruhr beeinflusst. Ein Bedarf für eine vierte Beteiligungsphase im aktuellen Aufstellungsverfahren wird derzeit nicht gesehen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Windenergie soll über Änderungen am Landesentwicklungsplan (LEP) erfolgen, deren Einleitung für Anfang 2023 vorgesehen ist.
Da der Feststellungsbeschluss zum Regionalplan Ruhr voraussichtlich vor dem Abschluss des LEP-Änderungsverfahrens erfolgt, plant die Verwaltung, das Thema Windenergie in einem nachgelagerten Verfahren zu bearbeiten. Unter einem solchen Verfahren versteht die Behörde eine Änderung des Regionalplans Ruhr nach dessen Inkrafttreten.
Eine Ausweisung von Flächen für Windenergie im Rahmen einer Teilfortschreibung des Regionalplans kann nicht ausgeschlossen werden. Die Grundlage hierfür bilden die Ergebnisse einer Potenzialstudie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie die daraus resultierenden Ziele im Landesentwicklungsplan. Sobald diese landesplanerischen Vorgaben rechtskräftig sind, müssen sie in der Planungsregion des Regionalverbands Ruhr verbindlich berücksichtigt werden.
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