Feststellungsgeschluss: 1. Änderung des Regionalplans Ruhr (RP Ruhr) - Windenergie
15/0220 · Beschlussvorlage · 15.04.2026 · Ausschuss für Planung und Mobilität
- Anlage 1 als PDF ↗ · 20260522103707-0
- Anlage 2 als PDF ↗ · 20260522103910-9
- Anlage 3 als PDF ↗ · 20260522103911-10
- Anlage 4 als PDF ↗ · 20260522103935-11
- Anlage 5 als PDF ↗ · 20260522103937-12
- Anlage 6 als PDF ↗ · 20260522103949-13
- Anlage 7 als PDF ↗ · 20260522104000-14
- Anlage 8 als PDF ↗ · 20260522104129-15
- Anlage 9 als PDF ↗ · 20260522104509-16
- Anlage 10 als PDF ↗ · 20260522104509-17
- Anlage 11 als PDF ↗ · 20260522104510-18
- Anlage 12 als PDF ↗ · 20260522103800-1
- Anlage 13 als PDF ↗ · 20260522104511-19
- Anlage 14 als PDF ↗ · 20260522103803-2
- Anlage 15 als PDF ↗ · 20260522103807-3
- Anlage 16 als PDF ↗ · 20260522103811-4
- Anlage 17 als PDF ↗ · 20260522103817-5
- Anlage 18 als PDF ↗ · 20260522103818-6
- Anlage 19 als PDF ↗ · 20260522103824-7
- Anlage 20 als PDF ↗ · 20260522103853-8
▶ KI-Zusammenfassung
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird im Rahmen der Beschlussvorlage 15/0220 dazu aufgerufen, die erste Änderung des Regionalplans Ruhr zur Windenergie festzustellen. Damit wird die Einhaltung des regionalen Teilflächenziels gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) bestätigt. Der Plan sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2032 eine Fläche von mindestens 2.036 Hektar bereitgestellt wird, wobei die vorliegende Änderung insgesamt 93 Windenergiebereiche mit einer Gesamtgröße von 2.256,58 Hektar festlegt.
Diese Flächen werden als Vorranggebiete ohne Höhenbegrenzung und als Rotor-außerhalb-Flächen ausgewiesen. Ein Teil dieser Bereiche wird als Beschleunigungsgebiete definiert, um Genehmigungsverfahren zu erleichtern, wobei 18 der insgesamt 93 Gebiete nicht als solche ausgewiesen werden. Die Planung basiert auf den Ergebnissen zweier Beteiligungsphasen von Öffentlichkeit und Behörden. Aufgrund eingegangener Stellungnahmen wurden rund 42 Anpassungen an der Flächenkulisse vorgenommen, was unter anderem die Reduzierung oder das Wegfallen einzelner Windenergiebereiche sowie die Hinzufügung eines neuen Bereichs umfasst.
Die Regionalplanungsbehörde erhält den Auftrag, die Änderung der Landesplanungsbehörde anzuzeigen und die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster durchzuführen, sofern keine Einwendungen der Landesplanungsbehörde oder der zuständigen Ministerien erfolgen.
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